Dieser tatsächliche Wortlaut sage etwas ganz anderes aus als der von der Vorinstanz zugrunde gelegte Wortlaut. Schon aus dem tatsächlichen Wortlaut ergebe sich, dass "D.________ GmbH" allein das Bauprojekt realisiert und "A" (der Kläger) sie dabei lediglich durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln unter festgelegten Bedingungen unterstützt habe. "D.________ GmbH" hätte ebenso gut einen Bankkredit aufnehmen können.