Diese Feststellung sei falsch, widerspreche sie doch dem klaren Wortlaut der Präambel. Dort stehe nämlich, dass "D.________ GmbH" (die Beklagte 1) beabsichtige, das Projekt zu realisieren, und sie zu diesem Zweck das Grundstück im Baurecht habe erhalten sollen. Weiter werde festgehalten: "A unterstützt D.________ GmbH ausserdem finanziell". Dieser tatsächliche Wortlaut sage etwas ganz anderes aus als der von der Vorinstanz zugrunde gelegte Wortlaut.