Die Vorinstanz gebe in E. 3.5 ausführlich die Präambel der Vereinbarung 2005 wieder und halte in E. 3.6.1 dazu Folgendes fest: "Aus der vorstehend zitierten Präambel geht hervor, dass die Parteien mit der Vereinbarung 2005 bezweckten, das Projekt J.________ etappenweise zu realisieren […] Das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks, nämlich der Realisierung und anschliessendem Verkauf bzw. Vermietung des Projekts J.________, spricht für das Vor-liegen einer einfachen Gesellschaft und gegen ein lediglich partiarisches Rechtsgeschäft." Diese Feststellung sei falsch, widerspreche sie doch dem klaren Wortlaut der Präambel.