Dasselbe gilt für die Behauptung, die Vorinstanz habe die beiden Verträge "in offenkundiger und zugleich willkürlicher Art und Weise durcheinandergebracht und kombiniert". Weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtbetrachtung willkürlich sein soll, erklärt die Beklagte 1 nicht weiter und ist angesichts der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz auch nicht ersichtlich. Auf diese unbegründeten Rügen ist nicht einzutreten (zur Auslegung der Präambel vgl. sogleich E. 3.6.2). 3.6 Weiter beanstandet die Beklagte 1, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem "animus societatis" der Parteien ausgegangen.