3.5.2 Im Übrigen beschränkt sich die Beklagte 1 darauf, ohne Begründung zu behaupten, die Gesamtbetrachtung sei unzulässig und der Wille zum gemeinsamen Zusammenwirken lasse sich der Präambel gerade nicht entnehmen. Diese Kritik lässt eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt damit den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. vorne E. 3.2.1). Dasselbe gilt für die Behauptung, die Vorinstanz habe die beiden Verträge "in offenkundiger und zugleich willkürlicher Art und Weise durcheinandergebracht und kombiniert".