Wie sich aus den eben zitierten Erwägungen ergibt, stützte sich die Vorinstanz einerseits zwar tatsächlich auf die (übergeordnete) Zweckumschreibung in der Präambel, andererseits aber auch auf die von den Parteien gewählte Vertragsstruktur (Verweise der Vereinbarung 2005 auf den beigelegten "Partiarischen Darlehensvertrag") und die übrigen Umstände (Unterzeichnung am selben Tag). Die Behauptung der Beklagten 1, die Vorinstanz leite allein aus der Präambel Seite 21/39 ab, dass es sich um ein einheitliches Geschäft gehandelt habe, erweist sich somit bereits aus diesem Grund als unzutreffend.