3.5.1 Die Vorinstanz zitierte im angefochtenen Entscheid die Präambel der Vereinbarung 2005 und hielt fest, dass sich der Kläger gemäss Ziff. II.3 der Vereinbarung 2005 zur Finanzierung des Projekts mittels Darlehen an die Beklagte 1 über CHF 20 Mio. verpflichtet habe, wofür die Parteien auf den "Partiarischen Darlehensvertrag" verwiesen hätten, der am selben Tag abgeschlossen und der Vereinbarung 2005 als Beilage beigefügt worden sei. Beide Vertragsurkunden hätten der Regelung eines Geschäfts, nämlich der Realisierung des Projekts J.________ und dessen Verkauf oder Vermietung, gedient.