vielmehr gehe es klarerweise darum, dass das Projekt von der Beklagten 1 durchzuführen sei, und zwar im Baurecht auf eigene Rechnung und Gefahr. Die Vorinstanz habe die beiden Verträge in offenkundiger und zugleich willkürlicher Art und Weise durcheinandergebracht und kombiniert (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 86- 88, 92 und 128).