3.5 Die Beklagte 1 bringt sodann vor, die Vorinstanz stütze sich wiederholt auf eine "ganzheitliche Auslegung" der Vereinbarung 2005 und des "Partiarischer Darlehensvertrags" vom 31. Oktober 2005 ab. Eine solche Gesamtbetrachtung sei jedoch unzulässig. Dass es sich um ein einheitliches Geschäft handle, leite die Vorinstanz einzig aus der Präambel der Vereinbarung 2005 ab. Der Wille zu einem gemeinsamen Zusammenwirken lasse sich der Präambel aber gerade nicht entnehmen; vielmehr gehe es klarerweise darum, dass das Projekt von der Beklagten 1 durchzuführen sei, und zwar im Baurecht auf eigene Rechnung und Gefahr.