Wer dies geltend macht, muss aber darlegen, inwiefern eine Auslegung fehlerhaft sein und im Ergebnis zu einer falschen Vertragsqualifikation geführt haben soll. Wenn die Beklagte 1 pauschal behauptet, die Vorinstanz habe die Verträge zwischen den Parteien nicht frei würdigen dürfen, weil sie damit vom übereinstimmenden Verständnis der Parteien abgewichen sei, ist sie damit nicht zu hören. Sie macht damit implizit geltend, das Gericht sei an eine von den Parteien übereinstimmend angenommene Vertragsqualifikation gebunden, was nach dem Gesagten gerade nicht zutrifft.