3.4.2 Diese Unterscheidung zwischen Vertragsauslegung und Vertragsqualifikation verkennt die Beklagte 1, wenn sie die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Verträge vom 31. Oktober 2005 unter Berufung auf die Auslegungsregeln beanstandet. Eine Verletzung der Auslegungsregeln kann zwar indirekt zu einer falschen Vertragsqualifikation führen, wenn nämlich der Inhalt des Vertrags falsch festgestellt wird und das Gericht aufgrund dieser falsch festgestellten Vertragselemente zu einer unzutreffenden Qualifikation gelangt.