Nur wenn sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 140 III 134 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2021 vom 6. August 2021 E. 5.2, 5A_544/2021 vom 4. August 2021 E. 3.1 und 4A_517/2020 vom 27. April 2021, je m.w.H.). Die Vertragsauslegung dient dazu, den Inhalt des konkreten Vertrags zu bestimmen. Von der Vertragsauslegung strikte zu trennen ist jedoch die Qualifikation des zustande gekommenen Vertragsverhältnisses.