3.4.1 Art. 18 OR steht unter dem Titel "Auslegung der Verträge, Simulation". Wie die Beklagte 1 zutreffend ausführt, handelt es sich dabei um die zentrale Bestimmung für die Auslegung von Willenserklärungen im schweizerischen Recht (Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2019, Art. 18 OR N 1; vgl. act. 1 [Z1 2020 9] Rz 71). Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich das Zustandekommen und der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien.