Die Parteien hätten mit dem partiarischen Darlehensvertrag und der Vereinbarung 2005 genau das vereinbart, was sie gewollt hätten. Die einfache Gesellschaft hätten die Parteien bewusst nicht gewählt und auch nicht vertraglich abgebildet (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 69 ff., Rz 126).