3.4 Fehl geht die Beklagte 1 auch mit der Behauptung, die Vorinstanz habe mit ihrer Würdigung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als einfache Gesellschaft Art. 18 OR verletzt. Sie bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe die vertraglichen Grundlagen nicht frei nach ihrem eigenen Willen und entgegen dem klaren Wortlaut "interpretieren" dürfen. Damit überhaupt eine Auslegung vorgenommen werden könne, müsse das Verständnis in Bezug auf einen konkreten Vertrag unklar sein, was hier nicht der Fall sei. Die Parteien hätten mit dem partiarischen Darlehensvertrag und der Vereinbarung 2005 genau das vereinbart, was sie gewollt hätten.