3.3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten 1 ist im Vorgehen der Vorinstanz folglich nicht zu erkennen. Abgesehen davon wäre die Verletzung in diesem Punkt – entgegen der Meinung der Beklagten 1 – ohnehin nicht gravierend und könnte vorliegend als geheilt gelten, weil die Beklagte 1 im Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äussern, und das Obergericht in Tat- und Rechtsfragen die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat (vgl. Hurni, Berner Kommentar, Art. 53 ZPO N 83; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 ZPO N 26 f.).