dem Eindruck, den die Beklagte 1 zu erwecken versucht, haben zumindest die Beklagten dies denn auch getan. Wie der Kläger zu Recht einwendet, hat nämlich der Rechtsvertreter der Beklagten in seinem Plädoyer an der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 die Möglichkeit einer Qualifikation als einfache Gesellschaft erwähnt und die Meinung vertreten, dass eine solche Qualifikation am Ergebnis nichts ändern würde (act. 57 Rz 31 und 40). Unter diesen Umständen kann von einem Überraschungsentscheid keine Rede sein.