Weshalb die Parteien mit der Qualifikation ihres Rechtsverhältnisses als einfache Gesellschaft vernünftigerweise nicht hätten rechnen müssen, legt die Beklagte 1 nicht überzeugend dar. Im Gegenteil weist sie sogar selber auf den Entscheid des Obergerichts Zug vom 30. Juni 2015 hin, worin eine Qualifikation der Verträge vom 31. Oktober 2005 als einfache Gesellschaft bereits einmal thematisiert worden war. Dies drängt – entgegen der Ansicht der Beklagten 1 – den Schluss auf, dass die Parteien sehr wohl mit einer solchen Würdigung rechnen mussten. Entgegen Seite 19/39