Die Parteien können nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass das Gericht ihrer rechtlichen Würdigung folgt, wendet doch das Gericht das Recht von Amtes wegen an und ist an die rechtlichen Ausführungen der Parteien nicht gebunden (Art. 57 ZPO). Weshalb die Parteien mit der Qualifikation ihres Rechtsverhältnisses als einfache Gesellschaft vernünftigerweise nicht hätten rechnen müssen, legt die Beklagte 1 nicht überzeugend dar.