3.3.2 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass keine der Parteien in den Rechtsschriften die Meinung vertreten hat, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei als einfache Gesellschaft zu qualifizieren. Dies allein macht den angefochtenen Entscheid nach dem eben Ausgeführten jedoch noch nicht zu einem "Überraschungsentscheid". Die Parteien können nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass das Gericht ihrer rechtlichen Würdigung folgt, wendet doch das Gericht das Recht von Amtes wegen an und ist an die rechtlichen Ausführungen der Parteien nicht gebunden (Art.