3.3.1 Zu diesen Rügen ist vorab festzuhalten, dass nicht jede "Überraschung" der Parteien über die Rechtsauffassung des Gerichts, welche dieses im Entscheid äussert, einem Entzug des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären.