Für die Parteien habe zu keinem Zeitpunkt Anlass bestanden, den partiarischen Darlehensvertrag als einfache Gesellschaft zu würdigen oder eine solche Würdigung durch die Vorinstanz zu antizipieren. Die Vorinstanz habe sich aber über das gegenseitig bestätigte Vertrauen in den Prozessgegenstand hinweggesetzt und diesen in unvorhersehbarer Art erweitert, indem sie den partiarischen Darlehensvertrag in einer Zusammenschau mit der Vereinbarung 2005 "ganzheitlich betrachtet" und auf eine einfache Gesellschaft geschlossen habe (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 40 ff.).