Trotz eines obiter dictum des Obergerichts Zug im Urteil vom 30. Juni 2015 (Verfahren Z2 2015 11), wo die einfache Gesellschaft als mögliche Qualifikation der Verträge vom 31. Oktober 2005 thematisiert worden sei, habe der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin nicht behauptet, die Parteien hätten eine einfache Gesellschaft gebildet. Für die Parteien habe zu keinem Zeitpunkt Anlass bestanden, den partiarischen Darlehensvertrag als einfache Gesellschaft zu würdigen oder eine solche Würdigung durch die Vorinstanz zu antizipieren.