Es habe also gerade kein "animus societatis" vorgelegen. Wäre der Kläger eine einfache Gesellschaft eingegangen, hätte er gegen das Steuermemorandum verstossen. Trotz eines obiter dictum des Obergerichts Zug im Urteil vom 30. Juni 2015 (Verfahren Z2 2015 11), wo die einfache Gesellschaft als mögliche Qualifikation der Verträge vom 31. Oktober 2005 thematisiert worden sei, habe der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin nicht behauptet, die Parteien hätten eine einfache Gesellschaft gebildet.