1, das Steuermemorandum – damals noch in Entwurfsform – als Beilage 2 angehängt gewesen. Das Steuermemorandum sei in der Folge vom Zuger Steueramt genehmigt worden. Der Kläger habe seinen Anspruch auf die Vereinbarung 2005 abgestützt. Die Vorinstanz habe aber überraschend, d.h. in wesentlichen Fragen gänzlich abweichend von den Vorbringen und Rechtsbegehren der Parteien, entschieden und das Vertragsverhältnis als einfache Gesellschaft qualifiziert. Die Parteien hätten aber keine einfache Gesellschaft gründen wollen, was sich auch aus dem Steuermemorandum ergebe. Es habe also gerade kein "animus societatis" vorgelegen.