3.3 Die Beklagte 1 bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses als einfache Gesellschaft einen "Überraschungsentscheid" gefällt und ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Der Prozessgegenstand sei in seiner Ausgangslage eigentlich gut überblickbar. Die Parteien hätten zwei Verträge geschlossen: die Vereinbarung 2005 und den partiarischen Darlehensvertrag, beide mit Datum vom 31. Oktober 2005. Der partiarische Darlehensvertrag sei der Vereinbarung 2005 als Beilage Seite 18/39