Das Engagement des Klägers sei dagegen ausschliesslich finanzieller Natur gewesen. Da vereinbart gewesen sei, dass allein die Beklagte 1 zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sei und nur sie gegen aussen habe auftreten sollen, sei das Gesellschaftsverhältnis als stille Gesellschaft zu qualifizieren. 3.2 Bevor auf die hiergegen vorgebrachten Beanstandungen näher eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: