Sein Einfluss sei über die Kontrolle hinausgegangen, wie sie ein reiner Geldgeber ausgeübt hätte. Die Vereinbarung 2005 und der "Partiarische Darlehensvertrag", die ein einheitliches Geschäft darstellten, seien deshalb insgesamt als Gesellschaftsvertrag i.S.v. Art. 530 OR zu qualifizieren, mit dem sich die Parteien zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hätten. In Ziff. II.6. der Vereinbarung 2005 sei vorgesehen, dass die Beklagte 1 als Bauherrin das Projekt J.________ nach aussen vertrete. Das Engagement des Klägers sei dagegen ausschliesslich finanzieller Natur gewesen.