3.1.8 Auch wenn im "Partiarischen Darlehensvertrag" eine (von vornherein ungültige) Sicherheit vereinbart worden sei, was eher auf ein partiarisches Rechtsgeschäft hinweise, sprächen die vorstehend gewürdigten Indizien deutlich für ein Gesellschaftsverhältnis. Die Parteien hätten sich zusammengeschlossen, um mit gemeinsamen Kräften und Mitteln das Projekt J.________ zu realisieren. Der Kläger habe zwar vor allem Vermögenswerte eingebracht, habe sich darüber hinaus aber auch weitgehende Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten ausgehandelt. Sein Einfluss sei über die Kontrolle hinausgegangen, wie sie ein reiner Geldgeber ausgeübt hätte.