Da eine Verlusttragung des Klägers nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, wäre zumindest seine an die Beklagte 1 zu leistende Einlage in Gefahr gewesen. Es sei davon auszugehen – ohne dies abschliessend beurteilen zu müssen –, dass der Kläger – wie es bei einer stillen Gesellschaft in der Regel der Fall sei – im Aussenverhältnis gegebenenfalls mit seiner Einlage in das Vermögen des Hauptgesellschafters gehaftet und auf diese Weise auch an einem möglichen Verlust partizipiert hätte, was ebenfalls für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft spreche.