3.1.7 Eine Regelung zur Verlusttragung enthalte die Vereinbarung 2005 nicht. Da vorliegend vereinbart gewesen sei, dass lediglich die Beklagte 1 gegen aussen auftrete, habe sie sich persönlich im Aussenverhältnis verpflichtet. So sei etwa unbestritten, dass die Beklagte 1 bereits vor Abschluss der Vereinbarung 2005 Werkverträge in eigenem Namen eingegangen sei. Da eine Verlusttragung des Klägers nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, wäre zumindest seine an die Beklagte 1 zu leistende Einlage in Gefahr gewesen.