Im Übrigen sei auch der "Partiarische Darlehensvertrag" grundsätzlich unkündbar ausgestaltet gewesen und hätte somit "stehen gelassen" werden können, was ebenfalls für die Beitragsqualität der Leistung spreche. Vereinbarungsgemäss wäre die Beklagte 1 denn auch berechtigt gewesen, die Darlehenszinsen bei der Berechnung des Gewinnanteils vom Mietertrag (brutto) abzuziehen. Der Kläger habe sich zudem kein Recht vorbehalten, den Betrag von CHF 20 Mio. oder Teilbeträge davon zurückfordern zu können. Seite 16/39