Wäre die Vereinbarung 2005 mitsamt dem "Partiarischen Darlehensvertrag" als synallagmatisches Rechtsgeschäft aufgefasst worden, gemäss welchem die Erfolgskomponente vom Bestand des Darlehens über CHF 20 Mio. abhängig habe sein sollen, hätten die Parteien diese Regelung nicht getroffen. Vielmehr habe das Gewinnbeteiligungsrecht nach ihrem übereinstimmenden Willen unabhängig von Bestand und Höhe des Darlehensbetrags bestehen sollen. Im Übrigen sei auch der "Partiarische Darlehensvertrag" grundsätzlich unkündbar ausgestaltet gewesen und hätte somit "stehen gelassen" werden können, was ebenfalls für die Beitragsqualität der Leistung spreche.