Dies bestätige auch Ziff. II.9. der Vereinbarung 2005, wonach die Vereinbarung so lange gültig sei, bis das gesamte Projekt J.________ verkauft worden sei. Daneben habe kein Grund bestehen sollen, aus welchem die Vereinbarung 2005 gekündigt werden dürfe. Wäre die Vereinbarung 2005 mitsamt dem "Partiarischen Darlehensvertrag" als synallagmatisches Rechtsgeschäft aufgefasst worden, gemäss welchem die Erfolgskomponente vom Bestand des Darlehens über CHF 20 Mio. abhängig habe sein sollen, hätten die Parteien diese Regelung nicht getroffen.