3.1.6 Ebenfalls für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft spreche die Vereinbarung in Ziff. 4 des "Partiarischen Darlehensvertrags", wonach die Rückzahlung oder einseitige Tilgung der Darlehenssumme durch die Beklagte 1 nicht zur Aufhebung der Gewinnbeteiligungsklausel und entsprechend auch nicht zum Erlöschen des Geschäftsverhältnisses habe führen sollen. Mithin habe die Vereinbarung 2005 und die Realisierung des Projekts J.________ nach dem Willen der Parteien – welcher sich aus dem klaren Wortlaut ergebe – selbst bei einer vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrags von CHF 20 Mio. weitergelten sollen. Dies bestätige auch Ziff.