Die Parteien selber hätten somit vereinbart, dass dem Kläger "umfassende Kontrollrechte und Interventionsmöglichkeiten gewährt" würden. Ausserdem hätten sie sich verpflichtet, sich weder direkt noch indirekt wesentlich finanziell oder anderweitig an einem Projekt zu beteiligen, welches das Projekt J.________ konkurriere.