Relevant sei vorliegend vielmehr, dass dem Kläger in der Vereinbarung 2005 erhebliche Mitsprache- und Kontrollrechte eingeräumt worden seien. Im Übrigen gehe aus den Akten hervor, dass Sitzungen des PLG noch im Jahr 2014 stattgefunden hätten. Der Kläger habe sich sodann auf dem Baukonto bei der N.________ [Bank], auf welches die Darlehensbeträge zu überweisen gewesen seien, sogar eine Einzelunterschrift ausbedungen. Dadurch habe er direkt auf das von ihm zur Verfügung gestellte Geld zugreifen können. Die Parteien selber hätten somit vereinbart, dass dem Kläger "umfassende Kontrollrechte und Interventionsmöglichkeiten gewährt" würden.