Das PLG habe als "oberstes Organ" über alle wesentlichen Angelegenheiten personeller, technischer, administrativer und finanzieller Natur entscheiden sollen, die nicht der Geschäftsführung übertragen worden seien. Die in diesem Zusammenhang von den Beklagten erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, dass das PLG nach Vertragsschluss nie getagt habe, sei verspätet und deshalb im Rahmen der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen. Relevant sei vorliegend vielmehr, dass dem Kläger in der Vereinbarung 2005 erhebliche Mitsprache- und Kontrollrechte eingeräumt worden seien.