Als dessen Vorsitzender sei der Kläger bestimmt worden. Er habe die gleichen oder – aufgrund seiner Position als Vorsitzender – sogar weitergehende Rechte als die anderen PLG-Mitglieder F.________ (Geschäftsführer der Beklagten 1), L.________ (Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten 1) und Dr. M.________ gehabt. Das PLG habe als "oberstes Organ" über alle wesentlichen Angelegenheiten personeller, technischer, administrativer und finanzieller Natur entscheiden sollen, die nicht der Geschäftsführung übertragen worden seien.