Art. 530 ff. OR sprächen. Das bedeutsamste Indiz für das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses liege darin, dass sich der Geld gebende Kläger – zusätzlich zum "Darlehenszins" und zur Gewinnbeteiligung – auch Mitsprache- oder Mitwirkungsrechte ausbedungen habe. Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte seien in Ziff. II.4 der Vereinbarung 2005 geregelt, wonach die Parteien zwecks Realisierung des Projekts J.________ ein Projektleitungsgremium (PLG) bildeten. Als dessen Vorsitzender sei der Kläger bestimmt worden.