Er sei denn auch nicht mit der Gesellschaftsgesamtheit, sondern lediglich mit der Beklagten 1 als geschäftsführender Gesellschafterin geschlossen worden. Dieser Vertrag sei somit im Gesamtzusammenhang zu sehen, insbesondere auch weil er der – im Zentrum stehenden – Vereinbarung 2005 als Beilage beigefügt worden sei. 3.1.5 Betrachte man den Gesamtzusammenhang, in welchem der "Partiarische Darlehensvertrag" geschlossen worden sei, lägen gewichtige Indizien vor, die gegen ein partiarisches Rechtsgeschäft und – ganzheitlich betrachtet – für eine einfache Gesellschaft gemäss Seite 15/39