2005. Einzig mit Bezug auf das vom Kläger zur Verfügung gestellte verzinsliche Darlehen über CHF 20 Mio. hätten die Parteien gegenseitig von "Darlehensnehmerin" und "Darlehensgeber" gesprochen. Diese Bezeichnungen seien als Indiz für ein partiarisches Rechtsgeschäft zu werten. Bei diesem verzinslichen Darlehen handle es sich jedoch nur um einen – wenn auch wesentlichen – von mehreren Beiträgen des Klägers im Kontext der Vereinbarung 2005. Er sei denn auch nicht mit der Gesellschaftsgesamtheit, sondern lediglich mit der Beklagten 1 als geschäftsführender Gesellschafterin geschlossen worden.