3.1.4 Zwar habe der Kläger mit der Beklagten 1 gleichentags einen als "Partiarischen Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag abgeschlossen. Die von den Parteien in den beiden Verträgen verwendeten Bezeichnungen seien aber uneinheitlich. So sei die Vereinbarung 2005 lediglich als "Vereinbarung" bezeichnet und den Parteien ein Kürzel zugewiesen worden (Kläger: "A"; Beklagte 1: "D.________ GmbH"). Dies gelte auch im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Gewinnbeteiligungsklausel in Ziff. II.5b der Vereinbarung 2005.