___ (Gebäude) gemäss Ziff. II.3 auf CHF 56,5 Mio. geschätzt und der Kläger habe sich verpflichtet, die Beklagte 1 bei der Tragung dieser Kosten zu unterstützen, und zwar mit der erwähnten Zurverfügungstellung des Landes im Betrag von CHF 9 Mio., einem unverzinslichen Darlehen über CHF 3,5 Mio. und einem verzinslichen Darlehen über CHF 20 Mio. Unter Hinzurechnung von zusätzlichen Mitteln der Beklagten von CHF 4 Mio. seien die Parteien davon ausgegangen, dass "die vorstehende Finanzierung über CHF 36.5 Mio. für die Realisierung der Etappe 1 (Erstellung der ersten zwei von vier geplanten _______ (Gebäuden)) ausreicht."