In Ziff. II.1 der Vereinbarung 2005 hätten die Parteien vorgesehen, dass der Kläger der Beklagten 1 – die zu diesem Zeitpunkt bereits mit den ersten Bautätigkeiten begonnen habe – sein Land mittels Baurecht zur Verfügung stelle. Die Beklagte 1 habe jedoch gemäss Ziff. II.2 das Recht erhalten sollen, das Grundstück für CHF 9 Mio. zu kaufen. Die Parteien hätten die Gesamtanlagekosten für sämtliche vier _______ (Gebäude) gemäss Ziff.