Das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks, nämlich die Realisierung mit dem anschiessendem Verkauf bzw. der Vermietung des Projekts J.________, spreche für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft und gegen ein lediglich partiarisches Rechtsgeschäft, bei welchem zwar ein gemeinsames Interesse am Erfolg bestehe, jedoch kein zweckgerichtetes Zusammenwirken vereinbart werde. Mithin gehe aus der Vereinbarung 2005 ein "animus societatis" hervor.