3.1.1 Beide Vertragsurkunden, d.h. sowohl die Vereinbarung 2005 als auch der "Partiarische Darlehensvertrag" vom selben Tag, hätten der Regelung der Realisierung des Projekts J.________ sowie dessen anschliessenden Verkaufs oder Vermietung gedient. Deshalb liege ein einheitliches Geschäft vor. Im Sinne einer ganzheitlichen Auslegung seien beide Vertragsurkunden zur Auslegung beizuziehen. Weitere – insbesondere davon abweichende mündliche – Vereinbarungen seien nicht behauptet worden.