3. Da eine notwendige Streitgenossenschaft somit nicht unabhängig von der Vertragsqualifikation bejaht oder verneint werden kann, ist entscheidend, ob die Parteien tatsächlich eine einfache Gesellschaft bilden bzw. gebildet haben. Folglich sind die Erwägungen der Vorinstanz zu dieser Thematik im Lichte der dagegen vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen, bevor darüber befunden werden kann, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. 3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zur einfachen Gesellschaft zusammengefasst Folgendes (act. 60 E. 3.5 ff.):