2.6.6 Der vom Beklagten 2 angerufene Art. 544 Abs. 3 OR bezieht sich sodann – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. act. 60 E. 14.3) – lediglich auf das Aussenverhältnis, d.h. auf Klagen von aussenstehenden Drittpersonen gegen die Gesellschaft, und gilt nicht für interne Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder der Gesellschafter untereinander. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1).