ihren Entscheid aufnahm und auch in der Entscheidbegründung nicht darauf einging, dass die Widerklage nur von der Beklagten 1 eingereicht wurde (vgl. act. 60 S. 3 sowie E. 15). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Widerklage nicht bereits mangels gemeinsamen Vorgehens der Beklagten 1 mit dem Beklagten 2 abgewiesen hat, sondern auf die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft in diesem Zusammenhang gar nicht einging, können die Beklagten folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.